BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz

Ziel der Bundesausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln der Auszubildenden scheitern.

Eine Ausbildungsförderung von Schülerinnen und Schülern in einer schulischen Ausbildung kann beim Landkreis Vechta beantragt werden, wenn beide Elternteile im Landkreis Vechta leben.

Studenten wenden sich bitte an das für sie zuständige Studentenwerk am Standort ihrer Universität, Höheren Fachschule oder Akademie.

Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Förderungsfähige Ausbildungen

  1. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10, sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
  5. Höheren Fachschulen und Akademien
  6. Hochschulen

Höhe der Förderung

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig von der förderungsfähigen Ausbildung (s. Nr. 1 – 6 oben) und der Unterbringung (bei den Elternteilen oder auswärts wohnend). Für Auszubildende mit Kindern unter 14. Jahren wird gegebenenfalls ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

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